Erbschaftssteuer

Verringern Sie die Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Nachlass: Beratung von Erblassern und Erben

Keine Steuer ist so umstritten wie die Erbschaftssteuer. Mit der Beratung eines kompetenten Anwalts vermeiden Sie unnötige Lasten für Ihre Erben und regeln schon zu Lebzeiten den Nachlass auch in steuerlicher Hinsicht.

  • Gestaltung des Erbes unter steuerlichen Aspekten
  • Planvolle Weitergabe Ihrer Vermögenswerte
  • Nutzung von Freibeträgen
  • Information über die Möglichkeiten der Schenkung
  • Formulierung maßgeschneiderter Schenkungsverträge


Vermeidung unnötiger Steuern

Mit der planvollen Weitergabe Ihrer Vermögenswerte wollen Sie nicht nur einen Ihren Wünschen entsprechenden Fortgang sicherstellen, sondern auch Ihren Erben vermeidbare Lasten ersparen.

Dazu gehört die Auswahl des richtigen Zeitpunkts und die Nutzung bestimmter Freibeträge. Mit einer Schenkung können Sie bereits zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens an Ihre Erben weitergeben. Auf diese Weise können Sie die Erbschaftssteuer entscheidend reduzieren, denn es ist möglich, alle zehn Jahre von den Freibeträgen bei der Schenkungssteuer zu profitieren.



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Bei uns sind Sie in guten Händen

Die Schenkungssteuer bietet Gestaltungsspielräume

Gemeinsam mit Ihnen ermittle ich die zutreffende Bewertung Ihrer Vermögensgegenstände und berate Sie zu rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten hinsichtlich möglicher Schenkungen. Darauf aufbauend formuliere ich maßgeschneiderte Verträge und begleite die eventuell notwendige notarielle Beurkundung.

Obwohl die Steuersätze der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gleich hoch sind, kann es sinnvoll sein, das Erbe mittels zeitlich gestaffelter Schenkungen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. Ihre Erben können alle zehn Jahre erneut die Freibeträge ausnutzen, die sich am Verwandtschaftsgrad orientieren. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro und zahlen für höhere Schenkungen zwischen sieben und 30 Prozent Schenkungssteuer.

Die Freibeträge von Kindern (auch Stief- und Adoptivkinder) betragen jeweils 400.000 Euro, diejenigen von Enkelkindern jeweils 200.000 EUR. Alle anderen Verwandten oder sonstige Begünstigte erhalten nur einen Freibetrag in Höhe von jeweils 20.000 Euro. Verstirbt der Schenker allerdings vor Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung, wird diese zum Erbe hinzugezählt und bei der Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen. Nutzen Sie unsere Beratung, um die Steuerlast für Ihre Erben vorausschauend zu minimieren.



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